Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 aStGB erfüllt. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, insbesondere wäre im Zusammenhang mit Art. 187 StGB auch die Einwilligung der Verletzten unbeachtlich (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N 47 zu Art. 187). Für die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist, wird auf die Ausführungen unter E. IV.23 hiernach verwiesen. 15.5 Fazit Der Beschuldigte wird betreffend Ziff.