Ob die Straf- und Zivilklägerin 3 selbst ein Interesse an den vorgenommenen Handlungen zeigte, ist dabei unbedeutend. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 187 aStGB ohne weiteres erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 3 während der Vornahme der sexuellen Handlungen im Hotelzimmer befand und sie diese zur Kenntnis nahm, zumal sich diese in seiner unmittelbaren Nähe befand. Ebenfalls war dem Beschuldigten bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 im Tatzeitpunkt jünger als 16 Jahre alt war. Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.