auf einem der beiden Betten sexuelle Handlungen, namentlich Oralsex und Geschlechtsverkehr, vor. Diese sexuellen Handlungen wurden von der anwesenden Straf- und Zivilklägerin 3 wahrgenommen, welche sich auf dem Bett direkt neben dem Bett des Beschuldigten befand. Die beschriebenen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten stellen ohne weiteres sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 aStGB dar. Durch das Zusehen wurde die Strafund Zivilklägerin 3 in die sexuellen Handlungen einbezogen. Ob die Straf- und Zivilklägerin 3 selbst ein Interesse an den vorgenommenen Handlungen zeigte, ist dabei unbedeutend.