15.4 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Straf- und Zivilklägerin 3 anlässlich des unter Ziff. 1.1 der Anklageschrift angeklagten Vorfalls noch nicht 15 Jahre alt und damit unbestrittenermassen ein Kind unter 16 Jahren im Sinne von Art. 187 aStGB. Gemäss Beweisergebnis (E. II.11.7) begab sich der Beschuldigte in der Nacht vom 19. auf den 20. März 2021 zusammen mit der Straf- und Zivilklägerin 3 und AQ.________ in ein Hotelzimmer. Der Beschuldigte nahm sodann mit der Prostituierten AR.________ auf einem der beiden Betten sexuelle Handlungen, namentlich Oralsex und Geschlechtsverkehr, vor.