50 15.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte wie auch die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten anlässlich der Berufungsverhandlungen auf Ausführungen zur rechtlichen Würdigung, wobei die Generalstaatsanwaltschaft auf das Motiv der Vorinstanz verwies (pag. 2325; pag. 2330). Fürsprecherin I.________ hielt fest, dass es heute zu einem Schuldspruch kommen müsse. Auf weitere rechtliche Ausführungen wurde verzichtet (pag. 2337). 15.4 Subsumtion