Auch aus diesem Umstand kann der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 15.2 Rechtliche Grundlagen Sexuelle Handlungen mit Kindern begeht, wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, es zu solchen Handlungen verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1739).