Hinsichtlich dem geltend gemachten Widerspruch kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1739 f.). Demnach besteht kein Widerspruch, da der subjektive Tatbestand differenziert zu beurteilen ist. Zu ergänzen ist folgendes: noch wenn ein Verfahren gegen eine andere Person zu Unrecht eingestellt würde, könnte der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten.