2325; pag. 2338). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt diesbezüglich entgegen, dass der Beschuldigte um das Alter gewusst habe, die Prostituierte hingegen weder den Beschuldigten noch die anderen gekannt habe und das Alter entgegen dem Beschuldigten daher nicht wissen konnte. Dies reiche nicht für einen Schuldspruch. Dadurch würden sich aber keine Widersprüche ergeben. Hinsichtlich dem geltend gemachten Widerspruch kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.