Auch die Änderungen betreffend den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sind vorliegend nicht von Bedeutung. Zuletzt wurde die Marginalie von Art. 191 StGB angepasst. Diese lautet neu nicht mehr Schändung, sondern Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person. Zudem wurde der Satzteil «in Kenntnis ihres Zustandes» ersatzlos gestrichen. Das Sexualstrafrecht wurde offensichtlich nicht gemildert, weshalb integral das alte Recht und damit auch jene Terminologie, anwendbar sind (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).