49 Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Delikte zwischen dem 19./20. März 2021 und 14. Februar 2022 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023. Mit jener erfuhr der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) insofern eine Änderung, als dass ein neuer Absatz 1bis eingefügt wurde, welcher im vorliegenden Verfahren jedoch nicht einschlägig ist. Auch die Änderungen betreffend den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sind vorliegend nicht von Bedeutung.