den psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen oder den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung und der Wirkung der Medikamente (Abilify) nicht zur Wehr setzen konnte. III. Rechtliche Würdigung