Diese schilderte den Ablauf der Geschehnisse, aber auch von Nebensächlichkeiten, konstant, schloss Emotionen, Gedanken und Gefühle in ihre Aussagen mit ein und überzeugte dabei, ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 sind daher als glaubhaft zu bezeichnen, zumal diese mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen von AT.________ in Einklang gebracht werden können, was bei den Aussagen des Beschuldigten nicht der Fall ist. Infolgedessen ist auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 und AT.________ abzustellen.