13.7 Oberinstanzliches Beweisergebnis und rechtserheblicher Sachverhalt Nach Würdigung aller Beweismittel kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschuldigten von zahlreichen Lügensignalen geprägt sind, während im Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin 2 dagegen zahlreiche Realkennzeichen erkennbar sind. Diese schilderte den Ablauf der Geschehnisse, aber auch von Nebensächlichkeiten, konstant, schloss Emotionen, Gedanken und Gefühle in ihre Aussagen mit ein und überzeugte dabei, ohne den Beschuldigten unnötig zu belasten.