48 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kammer keine Anzeichen dafür erkennen konnte, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 und AT.________ den Vorfall in Übereinstimmung erfunden haben sollten, um den Beschuldigten in ungerechtfertigter Weise zu belasten. Dies umso mehr, als dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren den zuvor geäusserten Vorwurf des rassistischen Komplotts selbst als unwahr taxierte. Für eine Falschaussage fehlen jegliche weiteren Hinweise.