1580.1, 13:20). Er habe dem Beschuldigten bei beiden Malen gesagt, dass er der Polizei die Wahrheit sagen werde (pag. 464, Z. 265 ff.). Diese Details wirken erlebt und speziell. Ebenfalls erachtet die Kammer die zeitliche Einordnung anhand der SMS und der Taxifahrt als nachvollziehbar. Hingegen kann den Aussagen aller Beteiligter kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, weshalb sich der Beschuldigte zu diesen Anweisungen gezwungen sah, wenn der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen wäre.