463, Z. 221 ff.). Ebenfalls glaubhaft und für die Kammer als für das Verhalten des Beschuldigtenbezeichnend sind sodann die Schilderungen des Zeugen, wonach ihn der Beschuldigte bei zwei Gelegenheiten gebeten habe, bei der Polizei zu sagen, dass der Geschlechtsverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin 2 einvernehmlich gewesen sei (pag. 456, pag. 460, Z. 51 f.; pag. 462, Z. 265 ff.; pag. 1502, Z. 13 ff.). Dies habe ihn der Beschuldigte zuerst in seinem Zimmer gefragt und danach, als ihnen ein Kollege per SMS mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihnen suche, habe ihn der Beschuldigte beim Zurücklaufen zum Bahnhof erneut angehalten, sich an den Plan zu halten (pag. 1580.1, 13:20).