460, Z. 54). Dabei erinnerte sich der Zeuge auch an glaubhafte Details, beispielsweise daran, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer durch den Konsum den Tisch geschwärzt habe und er diesen danach reinigen musste (pag. 461, Z. 126 ff). Hingegen gibt der Zeuge auch an, wenn ihm etwas für den Beschuldigten Belastendes nicht bekannt war. Namentlich habe der Beschuldigte sich nicht bezüglich Würgens (pag. 463, Z. 216 f.) oder erneutem Besuch im Zimmer geäussert (pag. 463, Z. 221 ff.).