460, Z. 71 ff.). Dies stimmt mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 überein, dass sie während dem Geschlechtsverkehr nicht mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Entsprechend konnte der Zeuge auch keine Schreie hören. Als weitere Realkennzeichen zu deuten sind die Selbstbelastung des Zeugen sowie die Tendenz, den Beschuldigten nicht unnötig belasten zu wollen. So gab der Zeuge unter anderem an, dass auch in seinem Zimmer Kokain konsumiert worden sei (pag. 461, Z. 126 f.) und, dass er den Beschuldigten beim Drogenkauf in der Stadt begleitet, zu Beginn aber nicht gewusst habe, dass dies der Grund dafür sei, in die Stadt zu fahren (pag. 460, Z. 54).