47 Zigaretten gewesen respektive habe sich unwohl gefühlt, in das Zimmer der Strafund Zivilklägerin 2 zu gehen, da er nicht gewusst habe, ob ihn Gutes oder Böses erwarte, diametral entgegen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und zeigen, dass der Beschuldigte mehrfach nicht der Wahrheit entsprechende Aussagen machte. Der Zeuge vermag seine Schilderungen der Geschehnisse in nachvollziehbarer Weise mit aktuellen Gefühlen, Emotionen und Gedanken zu verknüpfen, was diese als glaubhaft erscheinen lassen. So schildere er beispielsweise, dass er sich Sorgen gemacht habe (pag.