Die Aussagen von AT.________, einem Freund des Beschuldigten, fügen sich nahtlos in die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 2 ein, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider spricht. So legte AT.________ detailreich dar, dass der Beschuldigte ihn nach dem Namen und dem Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 gefragt habe (pag. 455 f; pag. 459, Z. 18 ff.), dass der Beschuldigte angegeben habe, dass er sie heiss finde und bumsen werde (pag. 456), der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er bei einem Gangbang mitmachen wolle, was er nie machen würde (pag. 462, Z. 184 ff.) und wie er und der Beschuldigte dann zu ihrem Zimmer gegangen seien (pag. 1500, Z. 40 ff.).