Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 unter Medikamenteneinfluss den Entscheid traf, den Beschuldigten zu Sex mit ihr zu überreden. Entgegen der Verteidigung war es ihr daher gerade nicht möglich, den Raum zu verlassen, was sie zudem auch nicht machen musste. Hinzu tritt, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 zur Tatzeit in einer Beziehung war und daher nicht mit anderen Personen Sex haben wollte (pag. 1506, Z. 12 f.). Im Gegensatz zum Beschuldigten macht sie dann auch nicht geltend, in einer Beziehung auch mit anderen Partnern Sex zu haben. Die Aussagen von AT.