So ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihres Medikamentenkonsums nicht in der Lage war, dem Beschuldigten verbal oder physisch anderes als blosses passivbleiben entgegenzusetzen. Die Straf- und Zivilklägerin 2 legt ebenfalls glaubhaft dar, dass der Beschuldigte die Verlangsamung wahrnehmen konnte, zumal dieser die möglichen Nebenwirkungen von Abilify kennen musste, nahm er dieses Medikament doch selbst ebenfalls ein. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 unter Medikamenteneinfluss den Entscheid traf, den Beschuldigten zu Sex mit ihr zu überreden.