, Z. 188 ff.). Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie reagieren soll, was sie sagen und wie sie sich verhalten soll, um den Beschuldigten zum Gehen zu veranlassen (pag. 477, Z. 166 ff.; pag. 478, Z. 206 f.). Sie habe den Beschuldigten daher einfach machen lassen, da sie keine Hilfe habe rufen können. Sie habe sich nicht wehren können und der Beschuldigte wäre allenfalls noch gewalttätiger geworden, wenn sie dies versucht hätte (pag. 470, Z. 116 ff.). So ist für die Kammer nachvollziehbar, dass sie aufgrund ihres Medikamentenkonsums nicht in der Lage war, dem Beschuldigten verbal oder physisch anderes als blosses passivbleiben entgegenzusetzen.