Dieser Mangel an Übertreibungen spricht gegen die Schilderung eines erfundenen Übergriffs und damit zugleich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2. Ebenfalls schlüssig sind die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin 2 über ihren Zustand im Zeitpunkt des Vorfalls. So legt die Straf- und Zivilklägerin 2 nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund der Medikamente verlangsamt, sehr müde, schläfrig und erschöpft war, weshalb sie sich nicht habe zur Wehr setzen können (pag. 477, Z. 166 ff.; pag. 479, Z. 246; pag. 1504, Z. 30 ff.).