46 verbal klar und deutlich zu sagen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (pag. 469, Z. 113 f.; pag. 1505, Z. 19 f., Z. 30 f.). Dieser Mangel an Übertreibungen spricht gegen die Schilderung eines erfundenen Übergriffs und damit zugleich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2. Ebenfalls schlüssig sind die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin 2 über ihren Zustand im Zeitpunkt des Vorfalls.