1505, Z. 4 ff.). Mit Blick auf die Schilderung des Geschlechtsaktes durch die Straf- und Zivilklägerin 2 als hart, brutal, wenn nicht gar bestialisch, erscheint dies nachvollziehbar. Die entsprechenden Schilderungen fallen detailliert aus, wirken selbsterlebt und dadurch im Ergebnis glaubhaft. Bei der Schilderung des Würgens führte sie glaubhaft aus, dass sie gerade nicht ohnmächtig geworden sei, sondern «nur» Sternchen gesehen habe (pag. 470 f., Z. 163 ff.; pag. 1505, Z. 4 ff.). Zudem gestand die Straf- und Zivilklägerin 2 ein, dass sie gegenüber dem Beschuldigten nicht in der Lage gewesen sei,