1505, Z. 8 ff.). Seit dem Vorfall gehe sie zweimal die Woche zu einem Psychiater, was ihr aber bisher noch nicht wirklich zu helfen vermocht habe (pag. 1506, Z. 22 ff.). Diese geschilderten Reaktionen sind glaubhaft im Hinblick auf die Erlebnisse. Im Verlaufe des Verfahrens neigte die Straf- und Zivilklägerin 2, entgegen dem Beschuldigten, dann auch nicht zu Übertreibungen oder Gegenangriffen. So habe sie beispielsweise beim Einführen der Finger des Beschuldigten keine Schmerzen verspürt (pag. 469, Z. 104 ff.). Dies sei erst bei der Penetration mit dem Penis der Fall gewesen (pag. 470, Z. 148 ff.; pag. 480, Z. 302 ff.; pag. 1505, Z. 4 ff.).