1516, Z. 31). Untermauert werden diese durch die Schilderung weiterer Gesprächsfetzen. So habe der Beschuldigte sie nach ihrem Freund gefragt, ihr Tattoo als schön bezeichnet, ihr erzählt, dass sie angespannt sei und er sie massieren könne und sie beim Sex aufgefordert, sich umzudrehen respektive zu kommen (pag. 470, Z. 132, Z. 139 f.; pag. 1504, Z. 45 f.). Weitere Realkennzeichen sieht die Kammer in den erkennbaren Emotionen der Straf- und Zivilklägerin 2 im Verlauf des Verfahrens. So musste die Straf- und Zivilklägerin 2 während den Befragungen teilweise weinen (pag. 479, Z. 284; pag. 480, Z. 305).