1504, Z. 41 ff.). Er habe ihre Hose und Unterhose heruntergezogen und sei mit zwei Fingern in sie eingedrungen, habe sie sodann angewiesen, sich umzudrehen und habe sie daraufhin penetriert (pag. 468, Z. 61 ff.). Auch was das Verhalten nach dem Übergriff anbelangt, vermag die Straf- und Zivilklägerin 2 glaubhaft darzulegen, dass der Beschuldigte seinen Pullover bei ihr gelassen habe, mit den Worten, später wiederzukommen (pag. 469, Z. 69; pag. 1505, Z. 8 f.). Das Zurücklassen des Pullovers wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. So habe er sein Kleidungsstück dagelassen und gesagt, er komme danach zum Reden und chillen zurück (pag. 1516, Z. 31).