45 Fenster geraucht habe und der Beschuldigte unangebrachte Gesten gemacht habe (pag. 468, Z. 50 ff.; pag. 1504, Z. 41 ff.). Auch deshalb erscheint die Aussage des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin 2 habe beim Öffnen der Tür einen Joint geraucht unglaubhaft, hätte dies doch den Alarm auslösen können und widerspricht es den Vorsichtsmassnahmen der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 483, Z. 28 f.). Der Beschuldigte habe ihr dann eine Massage angeboten und darauf hin den Übergriff vorgenommen (pag. 1504, Z. 41 ff.).