468, Z. 45 ff.). Diese Schilderung deckt sich zudem mit den Aussagen von AT.________, wonach der Beschuldigte mehrfach an die Tür klopfen musste, bevor diese geöffnet wurde (pag. 455). Glaubhaft sind auch die weiteren Schilderungen des Ablaufs. So habe man zuerst eine Zigarette geraucht, welche sie dem Beschuldigten nach dessen Insistieren angeboten habe (pag. 468, Z. 55 ff.; pag. 1504, Z. 35 ff.). Hierbei vermag sich die Straf- und Zivilklägerin 2 sodann an einzelne Gesprächsfetzen erinnern. So habe der Beschuldigte sie gefragt, was sie mache. Auf ihre Antwort hin, dass sie ins Bett gehen wolle, habe der Beschuldigte erstaunt «schon?» geantwortet (pag. 468, Z. 50).