Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Demgegenüber sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 über den Verlauf des Verfahrens gleichbleibend, konstant und nachvollziehbar. Entgegen dem Beschuldigten verknüpft die Straf- und Zivilklägerin 2 ihre Schilderungen mit dem übrigen Geschehensablauf. So schildert sie, dass sie der Beschuldigte bei der Medikamentenabgabe angesprochen und sie gefragt habe, ob man einmal zusammen eine Zigarette rauche, was sie abgelehnt habe (pag. 474 f., Z. 40 ff.; pag. 1504, Z. 26 ff.).