507, Z. 542, pag. 507, Z. 556 f.), selbst jedoch dem Kernthema auszuweichen und soweit nützlich die Aussage zu verweigern (pag. 505, Z. 489 ff.; pag. 508, Z. 598; pag. 508, Z. 605 ff.; pag. 500, Z. 207 ff.; pag. 500, Z. 230, pag. 2316, Z. 23 ff.). Diese Tendenz zu übermässigen Gegenfragen wertet die Kammer als weiteres Lügenmerkmal. Zuletzt findet sich eine Tendenz des Beschuldigten, das Geschehene zu verharmlosen, unangemessen auf die Vorwürfe zu reagieren, sowie die Schuld für Geschehenes insbesondere bei der Straf- und Zivilklägerin 2 zu suchen.