Dass dem nicht so sein kann, musste schliesslich auch der Beschuldigte einsehen, weshalb dieser anlässlich der Berufungsverhandlung zugab, dass es keinen Komplott gegeben habe. Dies sei eine kindische Aussage gewesen (pag. 2321, Z. 42 ff.). Die entsprechenden Aussagen sind daher als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschuldigten zu werten. Wie bereits zuvor nahm der Beschuldigte auch in diesem Fall die Befragungen zum Anlass, extensiv mit Gegenfragen zu antworten (pag. 52, Z. 223, Z. 240 f., Z. 242 ff.; pag. 54, Z. 292; pag. 120, Z. 40; pag. 483, Z. 39 f.; pag. 485, Z. 111; pag. 487, Z. 208; pag. 498, Z. 114; pag. 499, Z. 180; pag. 507, Z. 542, pag.