Die Kammer wertet diese haltlosen Diffamierungen als deutliche Lügensignale. Nicht zuletzt soll die Straf- und Zivilklägerin 2 zudem einmal nett und gar nicht rassistisch (pag. 483, Z. 52 ff.), ein anderes Mail rassistisch und Teil eines rassistischen Komplotts gegen den Beschuldigten gewesen sein (pag. 500, Z. 244 ff.; pag. 501, Z. 265; pag. 503, Z. 411 ff.; pag. 505, Z. 493 ff.). Selbst der Polizei wird unterstellt, allenfalls rassistisch motiviert gehandelt zu haben (pag. 500 f, Z. 249 ff.). Dass dem nicht so sein kann, musste schliesslich auch der Beschuldigte einsehen, weshalb dieser anlässlich der Berufungsverhandlung zugab, dass es keinen Komplott gegeben habe.