497, Z. 76), während dies gemäss Ergebnis der Chemisch-toxikologischen Untersuchungen bei der Straf- und Zivilklägerin 2 gerade nicht der Fall war (pag. 433). Mit dem negativen Testergebnis der Straf- und Zivilklägerin 2 konfrontiert, sah sich der Beschuldigte dazu angeregt, der Polizei zu unterstellen, dass dementsprechend wohl etwas falsch getestet worden sei (pag. 499, Z. 183 f.). Ergänzend unterstellt der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2, dass diese schizophren und krank sei und nur deshalb erzähle, vergewaltigt worden zu sein (pag. 248, Z. 629 f.). Die Kammer wertet diese haltlosen Diffamierungen als deutliche Lügensignale.