43 er geltend, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 ihn bereits beim Frühstück um einen Besuch gebeten habe (pag. 1521, Z. 45 ff.). Auffallend sind weiter die Versuche des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin 2 zu diffamieren, indem ihr ungefragt und spontan ein exzessives Konsumverhalten unterstellt wird (pag. 485, Z. 109 ff.). So erklärte der Beschuldigte zunächst, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 Drogen konsumiere, obwohl dies im Haus verboten sei (pag. 485, Z. 109 ff.). Zudem mische sie Alkohol, Drogen und starke Medikamente (pag. 485, Z. 123 ff.).