Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 den Sexualverkehr initiieren und danach den Beschuldigten belasten sollte, zumal der Beschuldigte offenbar bereits vor dem Sexualakt davon erzählte und im Anschluss daran seinen Freund überzeugen wollte, bei der Polizei die Freiwilligkeit zu bestätigen. Die Schilderungen des Beschuldigten erscheinen daher nicht glaubhaft, soweit dieser die Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs zu erklären versucht. Ein weiterer Widerspruch findet sich im Motiv des Beschuldigten, das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin 2 zu betreten. So schilderte er einerseits, dass er auf der Suche nach Zigaretten gewesen sei (pag.