Ausser ihrer passiven Anwesenheit hatte die Straf- und Zivilklägerin 2 keinen Anteil am Geschehen. Die aktive Teilnahme brauchte der Beschuldigte denn auch nicht, genügte diesem doch das pure Passivbleiben der Straf- und Zivilklägerin 2. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 2 den Sexualverkehr initiieren und danach den Beschuldigten belasten sollte, zumal der Beschuldigte offenbar bereits vor dem Sexualakt davon erzählte und im Anschluss daran seinen Freund überzeugen wollte, bei der Polizei die Freiwilligkeit zu bestätigen.