Diese Aussagen des Beschuldigten wertet die Kammer als reine Schutzbehauptungen. So kann dieses Bild nicht mit den übrigen Aussagen und Beweismitteln in Einklang gebracht werden und widerspricht der Schilderung des Geschlechtsverkehrs an sich, bei welchem der Beschuldigte der Strafund Zivilklägerin 2 eine deutlich passivere Rolle zuschreibt. So führt der Beschuldigte beispielsweise aus, dass er sie zuerst fünf Minuten lang massiert habe, um sie zu beruhigen (pag. 487, Z. 211). Sie habe danach seinen Schwanz etwas massiert und er ihre Muschi für ca. 50 Sekunden massiert, damit diese feucht werde (pag. 587, Z. 234 ff.).