Es gehe zudem nicht unter Vergewaltigung, wenn sie selbst so auf das Bett gehe (pag. 248, Z. 621 ff.). Sie habe ihn in das Zimmer eingeladen und die Türe abgeschlossen (pag. 486, Z. 166 ff.). Auf die Frage, wann er die Strafund Zivilklägerin 2 das erste Mal gesehen habe, gab der Beschuldigte zuerst an, dies sei am Vormittag desselben Tages bei der Medikamentenausgabe gewesen (pag. 485, Z. 120, pag. 503, Z. 399 f.) während er später ausführte, dass sie ihn bereits beim Frühstück gefragt habe, ob er später in ihr Zimmer komme (pag. 1521 f., Z. 45 ff.; pag. 1517, Z. 20 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten wertet die Kammer als reine Schutzbehauptungen.