51, Z. 191). Auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin 2, dass der Sex bestialisch gewesen sei und nach Erklärung, dass dies bedeute, dass er Sex wie ein Tier gehabt habe, lacht der Beschuldigte und führt anschliessend aus, dass er es ihr so gegeben habe, wie sie es gewollt habe (pag. 490 f., Z. 391 ff.). In eine vergleichbare Richtung führen die Erklärungen des Beschuldigten, nachdem dieser sich mit dem Vorwurf konfrontiert sah, die Strafund Zivilklägerin 2 gewürgt zu haben. So habe er diese nur leicht gehalten beziehungsweise gestreichelt (pag. 489, Z. 336; pag. 501, Z. 268).