Nach Auffassung der Kammer stellen sich die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als unglaubhaft und wenig überzeugend dar, sind diese doch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – von diversen Lügensignalen, Widersprüchen und Auffälligkeiten geprägt. Daneben sprechen auch die zahlreichen Gegenfragen, die Diffamierung der Straf- und Zivilklägerin 2, die Selbstdarstellung als tugendhafter Mensch sowie die Verharmlosung der eigenen Taten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.