1772 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend hält die Kammer folgendes fest: Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend festhielt, handelt es sich beim vorliegend zu prüfenden Vorfall um ein Vieraugendelikt. Indes können aus den aktenkundigen Aussagen des Zeugen AT.________ sowie aus den objektiven Beweismitteln Rückschlüsse auf die Konstanz sowie die Entstehungsgeschichte der Aussagen insbesondere des Beschuldigten gezogen werden.