Weiter bestritten ist, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 anschliessend befahl, sich auf den Rücken zu drehen und ob es daraufhin zu von der Straf- und Zivilklägerin 2 ungewolltem vaginalem Geschlechtsverkehr kam. Auch bestritten ist, ob der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 dabei gewürgt hat und diese dadurch Mühe beim Atmen bekam.