___ (Stiftungsname) kam. Bestritten ist demgegenüber, ob die Straf- und Zivilklägerin 2 zum Widerstand unfähig war, ob dies der Beschuldigte wusste und sodann dennoch gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 2 ihren Rücken berührt, sie aufforderte in den Vierfüsserstand zu gehen, ihre Hose und Unterhose auszog und seine Finger in ihre Vagina einführte. Weiter bestritten ist, ob der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 anschliessend befahl, sich auf den Rücken zu drehen und ob es daraufhin zu von der Straf- und Zivilklägerin 2 ungewolltem vaginalem Geschlechtsverkehr kam.