Es sei der Straf- und Zivilklägerin 2 schwer gefallen, sich zur Wehr zu setzen. So habe sie von Anfang an Angst gehabt und sei dann im Moment der Penetration nicht mehr in der Lage gewesen, sich physisch zur Wehr zu setzen. Sie sei allgemein nicht eine Person, welche sich gut zur Wehr setzen könne. Aufgrund der Medikamente sei es ihr umso schwerer gefallen. Der Beschuldigte habe seinerseits von diesem Zustand gewusst, habe er sie doch zuvor bereits bei der Medikamentenausgabe gesehen und gewusst, welche Medikamenten sie zu sich nehme. Er habe gewusst, dass es ihr daher unmöglich war, sich zur Wehr zu setzen.