Der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin 2 gesagt, mit ihr eine Zigarette rauchen zu wollen. Sie habe kein Interesse gehabt, er habe aber darauf bestanden und gesagt, man könne doch chillen. Dies meine aber nicht, zusammen Sex zu haben. Der Beschuldigte sei unter dem Einfluss von Kokain gestanden, was zusammen mit seiner Pathologie sein Verhalten erkläre. Ganz so klar sei das Ganze aber nicht, weshalb auch eine Anklage wegen Schändung und eventualiter wegen Vergewaltigung eingereicht worden sei. Es sei der Straf- und Zivilklägerin 2 schwer gefallen, sich zur Wehr zu setzen.