40 der Beschuldigte die Wehrlosigkeit gekannt und ausgenutzt habe. Die Straf- und Zivilklägerin 2 sei durch den Beschuldigten eingeschüchtert gewesen und habe Angst gehabt, sich zur Wehr zu setzen. Die Handlungen des Beschuldigten seien mit der Zeit immer grober geworden und die Straf- und Zivilklägerin 2 habe sich immer weiter zurückgezogen. Sie habe in diesem Moment nicht um Hilfe rufen können und habe nicht gewusst, was er in diesem Fall mit ihr machen würde.