Aufgrund des ihm bekannten Medikamentenkonsums und ihrer psychischen Krankheit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren, was er erkannt und ausgenutzt habe. Die Strafund Zivilklägerin 2 sei wie eine Marionette gewesen und habe sich einfach wie ein Roboter bewegt, was dem Beschuldigten nicht habe entgehen können. 13.4.3 Straf- und Zivilklägerin 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwältin G.________ aus, der Vorfall gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift sei mit den anderen Vorwürfen insofern vergleichbar, als dass der Beschuldigte sich auch hier ein wehrloses Opfer gesucht habe. Die Institution O.______